Europäische Genossenschaft - Eintragung in das Genossenschaftsregister beantragen
Über Ihren Notar können Sie die Eintragung sowohl bei einer Neugründung einer Genossenschaft, einer Verschmelzung von schon bestehenden Genossenschaften als auch im Rahmen einer Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft beantragen.
Eine eingetragene europäische Genossenschaft gilt als juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie und weitere Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
In einer Genossenschaft haften Sie als Einzelmitglieder im Normalfall nicht.
Verfahrensablauf
- Die notariell arbeitende Person berät Sie bei der Antragstellung.
- Die notariell arbeitende Person erstellt den Antrag in erforderlicher Form wie es die Gesetze vorgeben.
- Die notariell arbeitende Person sendet den Antrag in elektronischer Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach mit einer elektronischen Signatur an das zuständige Registergericht.
- Das zuständige Registergericht wird sich dann bei Ihnen melden und einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten fordern.
- Wenn das Registergericht nach der Prüfung Ihrer Unterlagen etwas beanstandet, dann meldet sich das Gericht bei Ihner notariell arbeitenden Person.
Dann haben Sie die Möglichkeit eventuell geforderte Nachlieferungen einzusenden. - Wenn das Gericht die Eintragung ablehnt, erhalten Sie eine abschlägige gerichtliche Entscheidung. Sie haben die Möglichkeit dagegen eine Beschwerde einzulegen.
- Wenn nach der Prüfung Ihrer Unterlagen keine Beanstandung vorliegt, erfolgt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. Sie erhalten dann eine Eintragungsmitteilung und eine endgültige Kostenrechnung.
- Wenn sich wichtige Änderungen wie zum Beispiel der Firmensitz, die Rechtsform oder die Vertretungsberechtigten ergeben, dann müssen Sie diese Änderungen erneut über eine notariell arbeitende Person dem Registergericht mitteilen.
Fristen
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.
Darüber hinaus gibt es keine Fristen.
Unterlagen
Sie müssen bei einer Neugründung einer Genossenschaft vorlegen:
- die Satzung der Genossenschaft,
- die Urkunde der Bestellung des Aufsichtsrats
- und die Bescheinigung des Prüfungsverbands.
Über die in Ihren Fall abweichenden oder zusätzlich erforderlichen Unterlagen berät Sie eine Notarin oder ein Notar Ihrer Wahl.
Kosten
- Weitere Kosten hängen stark vom Einzelfall ab und können nicht pauschal benannt werden.
Die in Ihrem Fall entstehenden Kosten kann ein Notar Ihrer Wahl für Sie berechnen. - Weiterhin müssen Sie die Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung übernehmen.
Rechtsgrundlage
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB) (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- § 36 Aktiengesetz (AktG) (Anmeldung der Gesellschaft)
- § 37 Aktiengesetz (AktG) (Inhalt der Anmeldung)
- § 26 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV) (Änderung eingetragener Angaben)
- Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 vom 22. Juli 2003 (Amstblatt L 207 vom 18. August 2003, Seite 1) über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-VO)
- § 3 Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nummer 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)
- Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz- SCEBG)
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
- Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
Zuständigkeit
eine Notarin oder ein Notar Ihrer Wahl
Freigabevermerk
Stand: {0]
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg