Vergütung als Berufsvormund oder Berufsbetreuer beantragen
Sie führen die Vormundschaft und die rechtliche Betreuung in der Regel ehrenamtlich. Erfolgt dies ausnahmsweise berufsmäßig, haben Sie einen Anspruch auf eine Vergütung.
Sie richtet sich nach den Bestimmungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Bei Berufsbetreuern und Berufsbetreuerinnen ist die monatlich bezahlte Stundenzahl gesetzlich vorgegeben. Sie bewegt sich in einem Rahmen zwischen zwei und achteinhalb Stunden monatlich, je nachdem, wie lange die Betreuung bereits eingerichtet ist, ob die betreute Person in einem Heim lebt und ob sie mittellos oder vermögend ist.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Vergütung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Ein Antragsformular gibt es nicht.
Die zuständige Stelle setzt die Höhe der Vergütung fest.
Hinweis: Ist der Mündel oder die betreute Person mittellos, bezahlt Sie das Gericht. Andernfalls können Sie den vom Gericht festgesetzten Betrag dem Vermögen des Mündels bzw. der betreuten Person entnehmen. Bei einer Betreuung ist dafür Voraussetzung, dass Sie auch für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt sind.
Fristen
Die Vergütung müssen Sie spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung bei der zuständigen Stelle geltend machen.
Unterlagen
als Berufsvormund: Aufstellung der geleisteten Stunden
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Aufenthaltsort des Mündels an.
Rechtsgrundlage
Zuständigkeit
beim Vormund: das Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
in Betreuungsfällen: das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk die betreute Person Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.07.2017 freigegeben.