Mitarbeiter mit Schwerbehinderung kündigen
Schwerbehinderte Menschen haben einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung.
Sie als Arbeitgeber benötigen vor einer Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes.
Achtung: Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nicht während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt er nur, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vor Fristablauf beenden möchten.
Verfahrensablauf
Als Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim zuständigen Integrationsamt schriftlich oder elektronisch beantragen.
Bei elektronischer Antragstellung müssen Sie die Daten aus Gründen des Datenschutzes verschlüsselt an das Integrationsamt übermitteln. Nutzen Sie dafür die Online-Formulare auf der Homepage des KVJS.
Das Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt und hört dazu den schwerbehinderten Menschen an. Es holt die Stellungnahmen des Betriebs- Personalrats bzw. der Mitarbeitervertretung und der Schwerbehindertenvertretung ein. Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt zusätzlich seinen Technischen Beratungsdienst, den Arbeitsmediziner oder Fachleute der berufsbegleitenden Betreuung ein. Eine Kündigung die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.
Das Integrationsamt muss umfassend und erschöpfend aufklären. So kann es zum Beispiel auch Zeugen anhören.
Das Integrationsamt prüft die vom Arbeitgeber vorgetragenen Kündigungsgründe und sucht nach einer Lösung, um das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies kann beispielweise möglich sein durch
- eine behinderungsgerechte Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes oder
- Umsetzung auf einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz.
Das Integrationsamt versucht in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Einigung zu erzielen. Dieser Aufgabe kann es gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten nachkommen.
Fristen
Bei Zustimmung des Integrationsamtes kann die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erfolgen. Bei Fristversäumnis ist die Zustimmung zur Kündigung erneut zu beantragen
Bei einer außerordentlichen (z.B. fristlose) Kündigung: Sie müssen diese innerhalb von zwei Wochen ab Ihrer Kenntnis des Kündigungsgrundes beim Integrationsamt beantragen. Stimmt das Integrationsamt zu, müssen Sie sofort kündigen.
Unterlagen
keine
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
je nach Ermittlungsaufwand
Die Entscheidung soll möglichst innerhalb eines Monats ab Antragseingang erfolgen. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss das Integrationsamt über einen Antrag auf Zustimmung innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Trifft es innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
- §§ 168 - 175 Kündigungsschutz
Zuständigkeit
Das Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg, das für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist
Vertiefende Informationen
- Fachdienste des Integrationsamtes
- Ratgeber Kündigungsschutz