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Unterstützerunterschriften bei Bürgermeisterwahlen

Erstelldatum30.03.2026

Unterstützerunterschriften bei Bürgermeisterwahlen

Mit der Novellierung des Kommunalwahlrechts wurden, um den jeweiligen Bewerberkreis auf ernsthafte Kandidaten zu beschränken, bei Bürgermeisterwahlen die Vorlagen von Unterstützerunterschriften auf vorgeschriebenen Formblättern eingeführt. 
Bei der Bürgermeisterwahl in Egesheim hat jeder Bewerber 10 Einzelunterschriftsblätter vorzuweisen. 
Die Unterstützerunterschriften müssen persönlich und handschriftlich geleistet werden. Die Unterschriften müssen mindestens den ausgeschriebenen Namen wiedergeben. Neben der Unterschrift sind auf dem Formblatt Vor- und Nachnamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. 
Ein Unionsbürger, der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes (BMG) von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat dem Formblatt eine Versicherung an Eides statt mit den Angaben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 KomWo anzuschließen. 
Unterstützerunterschriften können nur von Wahlberechtigten geleistet werden. Ein Wahlberechtigter kann nach § 10 Abs. 2 KomWG für dieselbe Wahl nur eine Bewerbung unterstützen. Hat jemand entgegen diesem Verbot mehrfach unterzeichnet, sind die zweite und jede weitere Unterschrift und zugleich die erste Unterschrift ungültig, und zwar „unheilbar“ ungültig. 

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